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freie schule für musik

Filiale Treptow & Tonstudio (Johannisthal)
Straße am Flugplatz 6a
12487 Berlin
Tel:     030 322 99 233

Filiale Köpenick (Friedrichshagen)
Bölschestraße 88
12587 Berlin
Tel:     030 984 30 392

Mail:    info@fsfm.de

Schulleitung:
Arne Reichel & Torsten Punkt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) freie schule für musikAllgemeineGeschäftsbedingungen(AGB)freieschulefürmusik

1. Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der “freie schule für musik“, nachfolgend “fsfm“ genannt, und dem/der Schüler/in bzw. seinem / ihrem gesetzlichen Vertreter, nachfolgend lediglich Schüler/in genannt.

2. Aufgaben:

Aufgabe der “fsfm“ ist es Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern, sowie interessierte Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten. Alle Unterrichte werden von professionellen und diplomierten Pädagogen durchgeführt.

3. Rechtsverhältnis:

Die Rechtsbeziehung und Verwaltung zwischen der “fsfm“ und dem/der Schüler/in ist privater Natur.

Das Unterrichtsangebot der “fsfm“ ist freibleibend. Das heißt, seitens des Interessenten besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsfach, auf eine bestimmte Unterrichtsart, auf einen bestimmten Unterrichtsort, ein bestimmtes Unterrichtsdatum oder auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft.

Der Vertrag kommt erst mit Annahme der Anmeldung des Interessenten durch die „fsfm“ zustande. Die einvernehmlich vereinbarte Unterrichtsart gilt bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres als verbindlich. Sie kann nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen dem / der Schüler/in und der “fsfm“ geändert werden.

Jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Beziehung muss schriftlich erfolgen.

4. Unterrichtsort:

Der Unterricht wird, soweit nicht individuell anders vereinbart, in den Räumen der “fsfm“ (Straße am Flugplatz 6a, 12487 Berlin-Johannisthal / Bölschestraße 88, 12587 Berlin-Friedrichshagen) erteilt.

Sollte aufgrund einer Infektionsschutzverodnung (siehe Punkt 14) das Unterrichten in o.g. Räumen untersagt werden, dürfen die Unterrichte auch online erteilt werden.

5. Formen und Umfang des Unterrichts, Fehlstunden und Unterrichtsausfall:

Der Unterricht wird alternativ in folgenden Bereichen erteilt:

-musikalische Grundstufe I-III (Kursunterricht)

-Einzel- und Gruppenunterricht im instrumentalen und vokalen Hauptfach in den Genres Klassik, Pop, Rock und Jazz

-Studienvorbereitung

-Ensemblespiel, Chor, Musiktheorie, Aufnahmetechnik (Ensemble- /Kursunterricht)

Der einmal wöchentlich stattfindende Unterricht wird als Einzelunterricht (EU30/EU45) oder als Gruppenunterricht mit 2-4 Schülern (GU30/GU45) oder als Kursunterricht (KU45/KU60) ab 6 Schülern oder als Ensembleunterricht (ES60/ES90) ab 6 Schülern erteilt. Ausgenommen Ferien- und Feiertage (siehe Punkt 8.2.)

Wird die oben erwähnte Mindestteilnehmerzahl beim Gruppen-, Kurs- und Ensembleunterricht unterschritten, kann die “fsfm“ die/den Gruppe/Kurs neu zusammenstellen, die Unterrichtszeit verkürzen, die Entgelte durch Änderung der Unterrichtsform neu festlegen, oder die/den Gruppe/Kurs auflösen, wobei das Entgelt entsprechend angepasst bzw. zuviel gezahltes Entgelt erstattet wird.

Unterrichtsstunden, die durch das Verschulden der “fsfm“ oder der Lehrkraft ausfallen, werden  nachgeholt. Eine anteilige Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Kann der/die Schüler/in den Unterrichtstermin aufgrund von Krankheit (einmalig), einer anwesenheitspflichtigen Schulveranstaltung (schriftlicher und beglaubigter Nachweis muss spätestens 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung der “fsfm“ vorliegen), wegen außerordentlicher beruflich bedingter Absagen oder einem Trauerfall in der Familie nicht wahrnehmen, so besteht die Möglichkeit diesen nachzuholen. Bei Absagen wegen Krankheit in aufeinanderfolgenden Unterrichtswochen ist ein Attest vom behandelnden Arzt vorzulegen. Anderenfalls wird die 2. Ausfallstunde nicht wiederholt. Eine anteilige Rückerstattung von Ausbildungsentgelten kann nur auf ärztlichen Nachweis erfolgen und wenn sich die Krankheit über mehr als 4 zusammenhängende Wochen erstreckt. Der Nachweis ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) einzureichen, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung und Rückerstattung. Die Absage von Unterrichtsstunden  durch den/die Schüler/in muss in jedem Fall mindestens 24 Stunden in Absprache mit dem/der Fachlehrer/in oder der Musikschulleitung vor dem Unterrichtstermin erfolgen. Bei kurzfristiger Absage (weniger als 24 Stunden vor dem Unterrichtsbeginn) gilt die Ausfallstunde als erteilt. Achtung! Im Gruppen-, Kurs- und Ensembleunterricht fällt die Unterrichtseinheit nur bei entschuldigten Absagen von über 50% der Teilnehmer aus und wird nachgegeben. Bei einzelnen entschuldigten Absagen findet der Unterricht regulär statt.

Für Nachholstunden werden maximal 2 Termine zu zumutbaren Zeiten im laufenden Schuljahr angeboten. Ausfallstunden können nicht mit ins nächste Schuljahr übertragen werden.

Die “fsfm“ erwartet von dem/der Schüler/in entsprechend seines/ihres Leistungsstandes die Wahrnehmung von Ensembleangeboten (kostenfrei für Schüler/innen mit bestehendem EU/GU Ausbildungsvertrag), sowie die Teilnahme an Konzerten und Auftritten der “fsfm“.

Workshops und Studiokurse werden durch separate Ausschreibungen mit individuellen Laufzeiten angeboten und sind entgeltpflichtig. Alle Entgelte werden vor Workshop-, Studiokursbeginn für die gesamte Laufzeit fällig. Alle anderen Bestimmungen dieser AGB gelten sinngemäß.

6. Anmeldung und Aufnahme:

Die Anmeldung bei der "fsfm“ kann jederzeit schriftlich erfolgen. Dazu ist das Formular "Ausbildungsvertrag“ der “fsfm“ ausgefüllt und von dem/der Schüler/in unterschrieben einzureichen.

Der Zeitpunkt der Aufnahme richtet sich nach der Kapazität der Ausbildungsplätze.

Der Unterrichtbeginn kann nur nach Einreichen des von dem/der Schüler/in unterschriebenen Formulars "Ausbildungsvertrag“ erfolgen. Er muss außerdem rechtzeitig bekannt gegeben und mit dem/der Schüler/in abgestimmt sein.

Ein Recht auf Aufnahme in der “fsfm“ besteht nicht.

7. Laufzeit und Kündigung des Ausbildungsvertrages:

Die Laufzeit der Ausbildungsverträge ist unbefristet, soweit nicht im Ausbildungsvertrag individuell eine konkret befristete Laufzeit vereinbart wird.

Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich (Brief/Fax/Mail) erfolgen und muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der “fsfm“ eingehen, damit die Frist ab dem Folgemonat zu laufen beginnt. Eine rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen. Die beiderseitige Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Sollte die Mindestteilnehmerzahl beim Gruppen-, Kurs- oder Ensembleunterricht unterschritten werden gilt Nr.  5.2. Die “fsfm“ behält sich für diese Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht vor.

Eine zeitlich befristete Aussetzung des Vertrages auf Antrag des/der Schüler/in ist nur möglich, wenn eine schriftliche Bestätigung von dritter Seite über den Hinderungsgrund für die Teilnahme am Unterricht vorgelegt wird. Wenn die Aussetzung des Vertrages für länger als einen Monat beantragt wird, kann die vereinbarte Unterrichtszeit nach Ablauf der Aussetzungsfrist nicht garantiert werden, sondern kann an eine(n) andere(n) Schüler/in neu vergeben werden.

Die Aussetzung ist maximal für 12 Monate möglich. Eine Verlängerung der zunächst vereinbarten Vertragsaussetzung kann nur nach schriftlicher Bestätigung des weiteren Bestehens des Hinderungsgrundes erfolgen. Die Höchstdauer der Aussetzung von einem Jahr bleibt davon unberührt. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist setzt die Beitragszahlungspflicht zum nächsten Zahlungsziel gemäß Ausbildungsvertrag wieder ein, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf. Das gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Fristablaufes in den Schulferien liegt oder dem /der Schüler/in nicht die von ihm gewünschte Unterrichtszeit angeboten werden kann oder ein eventuell gewünschter Instrumenten- oder Lehrerwechsel nicht möglich ist.

8. Unterrichtsjahr und –zeit:

Das Schuljahr beinhaltet insgesamt 12 Monate einschließlich Ferien und gesetzlichen Feiertagen.Die Ferien- und Feiertagsreglung des Landes Berlin gilt uneingeschränkt für die “fsfm“.

9. Ausschluß vom Unterricht:

Der/die Schüler/in kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er/sie wiederholt gegen die geltende Haus- und Schulordnung, oder das geltende Hygienekonzept verstößt, oder  er/sie mit der Zahlung des Unterrichtsentgeltes in Verzug ist. Die Entgeltpflicht bleibt hiervon unberührt.

10. Unterrichtsgebühr und Zahlungsmodalitäten:

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsordnung der “fsfm“.

Die Höhe der eventuell anfallenden Leihentgelte für Musikinstrumente wird in Form eines separaten Leihvertrags über die “fsfm“ vermittelt.

Die vertraglich vereinbarten Beiträge und Leihentgelte sind, einschließlich der Monate mit Schulferien und Feiertagen in voller Höhe fällig.

Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Beitrag wird zu den dort angegebenen Terminen per Lastschriftverfahren eingezogen. Zu diesem Zweck ist der Musikschule “fsfm“ beigefügtes SEPA-Mandat zu erteilen. Die bei Nichtdeckung des Kontos entstehenden Bankgebühren im Lastschriftverfahren gehen zusätzlich und allein zu Lasten des zahlungspflichtigen Vertragspartners/in.

Die “fsfm“ behält sich vor, die Entgelte angemessen zu erhöhen, wenn die wirtschaftliche Situation es erfordert. Kommt hierüber kein Einverständnis mit den Zahlungspflichtigen zustande, können beide Parteien das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden zusätzliche Mahnentgelte für die erste und zweite schriftliche Mahnung in Höhe von jeweils EUR 3,- bzw. 6,- EUR erhoben. Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, leitet die “fsfm“ ohne Vorankündigung ein zivilrechtliches Mahn-  und Vollstreckungsverfahren ein. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zusätzlich und allein zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

11. Leihinstrumente:

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Bereitstellen eines Instrumentes durch die “fsfm“. Die Ausleihe von Instrumenten könnte durch den Abschluß eines von der “fsfm“ vermittelten Leihvertrages erfolgen. Die entsprechenden Leihentgelte sind auf diesem festgelegt.12. Versicherungs- und Unfallschutz:Die “fsfm“ haftet nicht für Schäden durch Unfälle während des Unterrichts, der Proben, Aufführungen, Projektveranstaltungen und auf den Wegen von und zu entsprechenden Stätten, ausgenommen solche Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der "fsfm", oder einer vorsetzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gestzlichen Vertreters, oder Erfüllungsgehilfen der "fsfm" beruhen. Der/die Schüler/in ist in den Räumen der "fsfm" nicht unfallversichert. Es wird, soweit nicht vorhanden der Abschluß einer privaten Unfall- und bei eigenen Instrumenten eine Musikinstrumentenversicherung empfohlen.Für eingebrachte Sachen, sowie für Fahrzeuge, die auf dem Gelände abgestellt sind, haftet die “fsfm“ nicht. Dies gilt ebenso bei Verlust oder Diebstahl jeglicher Art oder Beschädigung von Sachen, Wertsachen, oder Instrumenten aller Art und Leihinstrumenten. Dies gilt nicht für solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der "fsfm", oder einer vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gestzlichen Vertreters, oder Erfüllungsgehilfen der "fsfm" beruhen.Musikschuleigene Instrumente sind nicht gegen grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Zerstörung versichert. Bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum der Musikschule tritt Punkt 13.2. in Kraft.

13. Unterrichtsmaterial und –räume:

Der/die Schüler/in verpflichtet sich, die Unterrichtsräume, sowie das zur Verfügung gestellte Unterrichtsmaterial pfleglich zu behandeln und diese nach Beendigung der Ausbildung oder des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Der “fsfm“ durch den Schüler entstandene Schäden sind unverzüglich zu ersetzen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, diese Anforderung dem/der Schüler/in zur Kenntnis zu bringen.Bei vorsätzlicher Beschädigung durch den/der Schüler/in behält sich die “fsfm“ das Recht zur Schadensersatzforderung vor.

Sollte der Nutzungsvertrag für die von Dritten zur Verfügung gestellten externen Unterrichtsräume gekündigt oder nicht verlängert werden, wird der Unterricht in der “fsfm fortgeführt. Für diesen Fall gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht des/der Schüler/in.

14. Gesundheitsbestimmungen:

Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen in der BRD anzuwenden.

15. Zusätze und Änderung des Vertrages:

Zusätze oder Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

16. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist der Unterrichtsort.

17. Inkrafttreten:

Diese AGB treten am 01.Juni 2015 in Kraft.

18. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen davon unberührt. Schüler/in und “fsfm“ bemühen sich gleichzeitig um eine einvernehmliche Neureglung. Kommt keine Einigung zustande, endet das Unterrichtsverhältnis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

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